Notar
Definition
Juristischer Amtsträger, der Immobilienkaufverträge gesetzlich verpflichtend beurkunden muss (§311b BGB). Der Notar prüft Grundbuchlage, klärt Eigentumsverhältnisse, bereitet den Vertrag neutral auf und beurkundet die Einigung. Notarkosten betragen ca. 1,5-2,0 % des Kaufpreises (Notar + Grundbuchamt zusammen) und sind gesetzlich nach GNotKG geregelt.
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